Familienrat

Mit Hilfe der Methode „Familienrat“ finden junge Menschen, ihre Familien und ihr soziales Umfeld in krisenhaften Situationen gemeinsam heraus, welche Unterstützung durch das eigene Netzwerk möglich ist und welche professionelle Hilfe sie benötigen. So werden passgenaue und nachhaltige Lösungen gemeinsam entwickelt.

Der „Familienrat“ (engl.: Family Group Conference) ist ein Clearingverfahren, das ursprünglich in Neuseeland entwickelt wurde. Zielsetzung ist die Formulierung eines Handlungsplans, der für alle Beteiligten gültig und tragfähig ist.

Der Familienrat wird von einer dafür ausgebildeten Fachkraft der Kinder- und Jugendhilfe koordiniert. Ihre Hauptaufgabe ist die Organisation des Familienrates, in dem Eltern, Kinder und Angehörige, aber auch Fachkräfte ihre Sicht der Dinge darstellen. Der Familienrat setzt damit am Willen der Betroffenen an, krisenhafte Situationen wie z. B. Trennung und Scheidung, Sorgerechts- und/oder Besuchsregelungen oder Schulverweigerung gemeinsam zu meistern. Das Verfahren setzt bei den Ressourcen der Familie und ihrem Umfeld an, stärkt Selbsthilfekräfte und bezieht dabei die Potentiale des Sozialraums  mit ein.

In der Regel wird eine Familienratssitzung mit allen Beteiligten durchgeführt. Im Durchschnitt umfassen seine Vorbereitung und Durchführung einen Zeitraum von anderthalb bis zwei Monaten. Am Ende des Prozesses steht die gemeinsame Entwicklung eines Lösungskonzepts, das für alle Beteiligten stimmig ist und das die Situation langfristig verbessert. In Abstimmung mit dem zuständigen Jugendamt können weitere Sitzungen zur Reflektion und eventuellen Anpassung der Lösungsansätze durchgeführt werden.

  • Die Familie hat erkennbare Stärken und ist bereit, aktiv und kooperativ zu sein.
  • Die Familie wird bei der Lösung ihrer Probleme ernst genommen.
  • Der Familienrat ist eine Angelegenheit der Familie.
  • Für die Umsetzung des erarbeiteten Plans geht die Verantwortung von der Fachkraft wieder zurück an die Familie.

Der Familienrat ist eine Leistung im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe, die beim zuständigen Jugendamt beantragt werden muss. Ihre gesetzlichen Grundlagen bilden die §§ 16 sowie 36 SGB VIII.