Nach dem Aufenthalt

Entlassung

Die Entlassung aus der stationären Behandlung erfolgt durch den Arzt auf der jeweiligen Station. Für Beendigungen des stationären Aufenthaltes gegen ärztlichen Rat übernehmen wir keine Haftung. Bei der Entlassung denken Sie bitte daran, alle ausgeliehenen Gegenstände ordnungsgemäß zurückzugeben und Ihr Telefon abzumelden.

Zuzahlung

Bei einem stationären Krankenhausaufenthalt ist der gesetzlich versicherte Patient von Beginn der vollstationären Krankenhausbehandlung an – innerhalb eines Kalenderjahres für höchstens 28 Tage – verpflichtet, eine Zuzahlung nach § 39 Absatz 4 SGB V in Höhe von 10,00 Euro je Kalendertag zu leisten.
Dieser Betrag wird vom Krankenhaus nach § 43b Abs. 3 SGB V im Auftrag der gesetzlichen Krankenkasse beim Patienten eingefordert.
Daher bitten wir, die Zuzahlung direkt bei Entlassung an der Krankenhauskasse oder am Krankenhausempfang zu bezahlen oder per Überweisung nach Erhalt der Rechnung/Zahlungsaufforderung sofort zu tätigen und – sofern vorhanden – den Befreiungsausweis oder die Quittungen von bereits geleisteten Zahlungen bei der Patientenverwaltung oder am Krankenhausempfang vorzulegen.

Eine Kartenzahlung per EC-Karte ist möglich. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass bei nicht fristgerechter Zahlung ein Mahnverfahren eingeleitet wird.

Gründe, die Ihre Zuzahlungspflicht ganz oder teilweise entfallen lassen können, sind insbesondere:

  • Nichtvollendung des 18. Lebensjahres
  • Überschreitung der maximalen Zuzahlungshöhe in Höhe von 280,00 Euro in einem Kalenderjahr
  • Befreiung von Zuzahlung durch Ihre Krankenkasse
  • Aufenthalt zur stationären Entbindung

Sollten Sie Fragen haben, stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen der Patientenverwaltung selbstverständlich gerne unter der Telefonnummer 06232 22-1566 zur Verfügung.